Walter Warnecke Keine Kommentare

Sehr geehrte Mandanten,

aufgrund der aktuellen Geschehnisse passen auch wir unseren Umgang mit unseren Mandanten an und bitten Sie, die folgenden Punkte zu beachten:  

  • Bitte legen Sie Ihre Unterlagen in den Briefkasten oder schicken Sie diese per Post und verzichten Sie soweit wie möglich auf die persönliche Abgabe. Gerne können Sie uns Ihre eingescannten Unterlagen auch per E-Mail senden.
  • Beratungstermine werden wir vorerst nur telefonisch durchführen.
  • Alle weiteren Fragen beantworten wir auch gerne per Telefon oder E-Mail. Wir sind weiterhin zu den üblichen Zeiten erreichbar und für Sie da.

Besetzung unseres Büros:
Montag – Donnerstag 9:30 Uhr – 12:30 Uhr und 14:30 Uhr – 18:00 Uhr
Freitags 9:30 Uhr – 13:00 Uhr

Diese Maßnahmen ermöglichen es hoffentlich, dass wir auch weiterhin handlungsfähig bleiben und unsere Mandanten bestens in diesen Zeiten beraten können.

Vielleicht leisten wir damit auch einen kleinen Beitrag zur Bewältigung dieser Krise, wir hoffen daher auf Ihr Verständnis.
Als weiteres bereiten wir Informationen für die von der Bundesregierung geplanten Hilfsmaßnahmen für Sie vor und beraten Sie bei der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und den weiteren Maßnahmen.

Wichtiges zum Kurzarbeitergeld

Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01. März 2020.

Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.

Bevor Sie Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie dieses bei Agentur für Arbeit anzeigen, dazu finden Sie den Antrag hier. Senden Sie diesen per Post, Telefax oder per E-Mail an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit:

Agentur für Arbeit

54187 Trier

oder  per E-Mail oder Fax an:

Bezirk Koblenz-Mayen und Trier:

E-Mail:                        Trier.031-OS@arbeitsagentur.de

Telefax:          0651/205 910 3500

Bezirk Montabaur und Neuwied:

E-Mail:                        Trier.032-OS@arbeitsagentur.de

Telefax:          02631/891 910 121

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